OLG Wien 21. 9. 2009, 10 Ra 39/09t
→in Bestätigung von ASG Wien 3. 12. 2008, 17 Cga 147/08y, ARD 5951/4/2009
§ 82a lit d GewO 1859 - Im Fall des vorzeitigen Austritts wegen Entgeltschmälerung oder Entgeltvorenthaltung wird vom Arbeitnehmer gefordert, dass er zumindest eine kurze Nachfrist setzt, damit der Arbeitgeber die erforderlichen Dispositionen treffen und die allenfalls offenen Entgeltforderungen begleichen kann. Eine Nachfristsetzung ist allerdings dann entbehrlich, wenn dies angesichts des eklatant rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist oder wenn dieser ankündigt, auch in Zukunft nicht pünktlich zahlen zu können oder zu wollen.