Erlass des BMF vom 5. 10. 2009, BMF-010203/0542-VI/6/2009 (ESt-Protokoll 2009)
Ein Einzelunternehmer führt ein Café als einheitlichen Betrieb in einem einzigen Geschäftslokal, dessen Umsatz zu 50 % aus der Verabreichung von Speisen und Getränken und zu 50 % aus dem Verkauf von abgepacktem Kaffee und Tee erwirtschaftet wird. Der gesamte Jahresumsatz liegt unter € 255.000,-.