Erlass des BMF vom 6. 10. 2009, BMF-010222/0152-VI/7/2009 (LSt-Protokoll 2009)
Nach Rz 1161 LStR 2002 müssen für die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs 2 EStG keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden, wenn bisher Überstunden über diese Anzahl hinaus erbracht und gezahlt wurden.