Erlass des BMF vom 6. 10. 2009, BMF-010222/0152-VI/7/2009 (LSt-Protokoll 2009)
Ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber beschäftigt und hat 3 Dienstorte. Die Entfernung von der Wohnung zum Dienstort 1 beträgt 20 km, zum Dienstort 2 42 km und zum Dienstort 3 50 km. Der Arbeitnehmer fährt diese verschieden oft im Monat an; es kommt auch vor, dass er an einem Tag an 2 Dienstorten bzw an allen 3 Dienstorten tätig wird.