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Nicht steuerbares Kilometergeld bei 3 Dienstorten

Lohnsteuerprotokoll 2009ARD 5997/9/2009 Heft 5997 v. 20.10.2009

Erlass des BMF vom 6. 10. 2009, BMF-010222/0152-VI/7/2009 (LSt-Protokoll 2009)

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber beschäftigt und hat 3 Dienstorte. Die Entfernung von der Wohnung zum Dienstort 1 beträgt 20 km, zum Dienstort 2 42 km und zum Dienstort 3 50 km. Der Arbeitnehmer fährt diese verschieden oft im Monat an; es kommt auch vor, dass er an einem Tag an 2 Dienstorten bzw an allen 3 Dienstorten tätig wird.

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