§ 11, § 49 Abs 3 Z 7 ASVG - Verpflichtet sich ein Dienstgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abfertigung, obwohl im zugrunde liegenden Verfahren eine solche vom Dienstnehmer nicht gefordert wurde, sondern vielmehr die Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung strittig waren, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als „freiwillige Abfertigung“ als eine der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnung zu qualifizieren, an die die Behörde bei der Feststellung der Beitragspflicht der Vergleichssumme nicht gebunden ist.