§ 24 Abs 3 HVertrG - Sind die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrages derart, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pächter unter Einsatz eigener Ressourcen vorerst versucht, einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften, und erst nach angemessener, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Zeit (hier: rund 2 ¾ Jahre) das Scheitern seiner Bemühungen zur Kenntnis nehmen muss. Auf eine bei Vertragsabschluss vorliegende positive Kenntnis des Unternehmers von der Unmöglichkeit, die Tankstelle gewinnbringend zu führen, kommt es nicht an.