DGservice NÖGKK, NÖDIS 8/2009
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind in der Sozialversicherung nur unfallversichert. Der Dienstgeber hat dafür einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte (Versicherte in den Beitragsgruppen N14, N24, L14, M24) tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) aller von einem Dienstgeber im gesamten Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer) im Kalendermonat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, also im Jahr 2009 den Betrag von € 536,61, hat der Dienstgeber - zusätzlich zum UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % - eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % zu entrichten.