§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Macht ein Mitglied des (bis zum Jahr 2003 bestehenden) Universitätenkuratoriums Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend, weil ihm im Büro des Universitätenkuratoriums kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so sind Sachverhaltsfeststellungen über den „typischen“ Ablauf der Tätigkeit zur Beurteilung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit erforderlich, ohne die der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für die Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend beurteilt werden kann. Im Zweifel sind Feststellungen über den zeitlichen Anteil der Benützung des Arbeitszimmers an der gesamten Tätigkeit erforderlich.