KV-Frauennachtarbeit/holzverarbeitende Industrie - Ungeachtet der Aufhebung des § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz mit BGBl I 2002/122 steht der Kollektivvertrag über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Geltung und räumt - geschlechtsneutral - allen Arbeitnehmern ua ein vorzeitiges Austrittsrecht ein, wenn ihrem Wunsch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung oder unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen werden kann.