Art V § 2, § 3 NSchG-Novelle 1992, § 5, § 17 KV-Privatkrankenanstalten - Das einer Krankenschwester, die in der Intensivstation einer privaten Krankenanstalt beschäftigt und regelmäßig zu Nachtdiensten eingeteilt ist, nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992 zustehende Zeitguthaben von 2 Stunden je geleisteten Nachtdienst ist auf den Zusatzurlaub nach § 5 KV-Privatkrankenanstalten im Ausmaß von 6 Werktagen jährlich anzurechnen. Die entsprechende Anrechnungsbestimmung des § 17 KV-Privatkrankenanstalten bewirkt keine unsachliche Diskriminierung von Nachtschwerarbeit leistenden Arbeitnehmern gegenüber anderem Krankenpflegepersonal.