KV-Handelsangestellte - Für die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 3 des KV-Handelsangestellte ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig auszuführen hat. Auch wenn daher im KV bei dieser Beschäftigungsgruppe ua „Ladenkassiere in Selbstbedienungsläden“ als Beispiel genannt sind, ist eine Ladenkassierin in einem Selbstbedienungsmarkt nicht zwingend in Beschäftigungsgruppe 3 einzureihen, sondern in Beschäftigungsgruppe 2, wenn sie nur eine reine Verkaufstätigkeit im Sinne der Ausfolgung verlangter Waren an die Kunden gegen Inkasso des vorgegebenen Kaufpreises ausführt.