Pkt B Lohnordnung KV-Handelsarbeiter - Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der „Dienstreise“ an, worunter nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht auch Fahrten fallen, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt. Da mangels hinreichender Anhaltspunkte im KV-Text nicht angenommen werden kann, dass die KV-Parteien von einem anderen Begriff der „Dienstreise“ ausgehen wollten, hat ein Kraftfahrer (hier: Chauffeur) somit keinen Anspruch auf Taggeld für Fahrten, mit denen er seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.