§ 19e Abs 2 AZG - Wird ein Arbeitnehmer, mit dem Altersteilzeit in Form des Blockzeitmodells vereinbart wurde, noch vor Ende der Vollarbeitsphase unberechtigt entlassen, wird auch im Rahmen der Kündigungsentschädigung in der Vollarbeitsphase ein weiteres Zeitguthaben erworben, das bei Berechnung der Kündigungsentschädigung unter Berücksichtigung des 50%igen Zuschlags nach § 19e Abs 2 AZG abzugelten ist. Die im Rahmen der Kündigungsentschädigung zu ersetzenden Sonderzahlungen gebühren jedoch nur ohne diesen Zuschlag.