OLG Wien 28. 8. 2008, 8 Ra 11/08h
§ 20a AZG - Im Unterschied zur sogenannten Arbeitsbereitschaft kann der Arbeitnehmer während der Zeiten einer vereinbarten Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei wählen; er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Darauf, ob eine Aufforderung zur Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, durch von ihm beauftragte Personen oder solche,