§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Auch wenn Streitigkeiten und die daraus folgenden Verletzungen eines Versicherten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges haben, grundsätzlich vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst sein können, fehlt es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang, wenn der Versicherte aus rein privaten Interessen einen vermeidbaren Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer provoziert.