§ 1 Abs 2 lit m AuslBG - Da dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, dass er Adoptiv- und Stiefkinder österreichischer Staatsbürger schlechter stellen wollte als Adoptiv- und Stiefkinder von EWR-Bürgern, ist § 1 Abs 2 lit m AuslBG verfassungskonform so auszulegen, dass auch Adoptiv- und Stiefkinder österreichischer Staatsbürger vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, sofern sie zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind.