§ 22 Abs 2, § 23 Abs 2 HVertrG - Bei Beurteilung der Frage, ob einem Geschäftsherrn nach mehrfachen Pflichtverletzungen des Handelsvertreters die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses noch zumutbar ist, ist das Gesamtverhalten des Handelsvertreters zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Notwendig ist allerdings, dass der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestidentität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen.