§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG, Art 10 VO (EWG) 574/72 - Nach den speziellen gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregeln für Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil entsprechend Art 13 ff VO (EWG) 1408/71 unterliegt (Beschäftigungsstaat). Im Wohnortstaat, als nachrangig zuständigem Staat, ruhen die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats und sind lediglich Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern die Leistungen im Wohnortstaat höher sind (hier: Differenzbetrag zwischen dem Kinderbetreuungsgeld und dem diesem nach Sinn und Zweck vergleichbaren deutschen Bundes- und Landeserziehungsgeld bzw neuen deutschen Elterngeld).