§ 29 AngG, § 10 Abs 2 MSchG - Ist eine Arbeitnehmerin, die zum Austrittszeitpunkt bereits schwanger war, dies aber noch nicht wusste, infolge Verschuldens des Arbeitgebers und damit berechtigt vorzeitig ausgetreten (hier: wegen Vorenthaltens des Entgelts), wird das Dienstverhältnis durch den vorzeitigen Austritt beendet und die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG. Dieser Schadenersatzanspruch steht grundsätzlich in Höhe des Entgelts für den Zeitraum zu, der bis zur Beendigung durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist mangels anderen Vorbringens zugrunde zu legen, dass die Arbeitnehmerin im aufrechten Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung rechtzeitig von der Schwangerschaft verständigt hätte.