§ 10, § 15 Abs 4 MSchG - Der gesetzliche Kündigungsschutz im Fall der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Karenz endet nach § 15 Abs 4 MSchG 4 Wochen nach Ablauf der Karenz und gilt nicht während einer - wenn auch im Anschluss an die gesetzliche Karenz - vereinbarten Karenzierung außerhalb der gesetzlichen Karenz. Für den Zeitraum einer an die gesetzliche Karenz anschließenden freiwilligen Karenzierung (etwa bis zum Ablauf der Bezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld) kann die Weitergeltung des gesetzlichen Kündigungsschutzes auch nicht vertraglich vereinbart werden; erst bei Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h ff MSchG besteht wieder ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.