§ 333 ASVG, § 3 DHG - Wird ein Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH regelmäßig für das Unternehmen tätig, muss grundsätzlich von einer Einordnung in den Betrieb des Dienstgebers ausgegangen werden, auch wenn er nicht offiziell als Arbeitnehmer angemeldet ist. Wurde nun der Gesellschafter bei einer Tätigkeit für den Arbeitgeber von einem Arbeitskollegen verletzt, kann sich der Arbeitgeber auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG berufen, weil für das Haftungsprivileg bloß das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers entscheidend ist. Ein Regressanspruch des schädigenden Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den dem verletzten Gesellschafter geleisteten Schadenersatz ist daher ausgeschlossen.