Art 56, Art 58 EG - Hat der in Deutschland wohnhafte Erbe einer Person, die zur Zeit ihres Ablebens ebenfalls ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, auf Kapitalforderungen des Erblassers gegen ein in Spanien ansässiges Finanzinstitut in Spanien Erbschaftssteuer zu entrichten, ist Deutschland nach derzeitigem Stand des Gemeinschaftsrechts nicht zur Anrechnung dieser in Spanien entrichteten Erbschaftssteuer verpflichtet.
EuGH 12. 2. 2009, C-67/08 , Block