OGH 4. 11. 2008, 10 ObS 128/08h
§ 137 ASVG, § 87 BSVG - Unter „Heilbehelfen“ (§ 137 Abs 1 ASVG, § 87 Abs 1 BSVG) sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel“ (§ 154 Abs 1 ASVG, § 96 Abs 1 BSVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen.