OGH 20. 8. 2008, 9 ObA 29/08t
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Wien 27. 11. 2007, 10 Ra 52/07a, ARD 5873/6/2008
§ 105 Abs 2 ArbVG - Ganz allgemein ist zwischen der Unwirksamkeit einer Kündigung - hier: weil das in § 105 Abs 1 ArbVG normierte betriebliche Vorverfahren nicht eingehalten wurde - und der Anfechtbarkeit der (zunächst schwebend rechtswirksamen) Kündigung wegen eines der in § 105 Abs 3 ArbVG genannten Anfechtungsgründe zu unterscheiden. Die Unwirksamkeit der Kündigung ist mit der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen; die Anfechtung erfolgt mit Rechtsgestaltungsklage und führt im Falle ihres Erfolgs zur (rechtsgestaltenden) Aufhebung der Kündigung.