§ 2 Abs 3 EStG, § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Z 6 LVO - Erwirtschaftet ein Einzelhandelsgeschäft mit Korb-, Holz- und Spielwaren, das noch eine historische Einrichtung aus dem Jahr 1927 besitzt, bereits seit 9 Jahren nur mehr Verluste, so sind bloße Änderungen der Öffnungszeiten, jährliche Telefonbucheinschaltungen oder eine Werbung bei einem Sportfest mit Kosten von rund € 50,- nicht geeignet, um die Gesamtgewinnerzielungsabsicht zu objektivieren. Deshalb ist in diesem Fall von Liebhaberei auszugehen.