§ 12, § 15 APSG - In Anbetracht des Umstandes, dass für alle Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gleiche Regelungen gelten sollen, soweit nicht sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sprechen, ist im Wege eines Analogieschlusses zu § 12 Abs 4 MSchG oder § 122 Abs 3 ArbVG davon auszugehen, dass in den Fällen des § 15 Z 5 und Z 6 APSG (Entlassung wegen Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen bzw wegen Begehung bestimmter Straftaten) eine Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur Entlassung eines Präsenzdieners (Zivildieners) zulässig ist. Diese Klage ist jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes einzubringen, wovon jedenfalls bei einem Zuwarten von rund 7 Monaten nicht gesprochen werden kann.