§ 8 Abs 2 AlVG - Ergeben sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, hat sich dieser auf Anordnung des Arbeitsmarktservice bei sonstiger Sperre des Arbeitslosengeldes ärztlich untersuchen zu lassen. Während aber die Zuweisung durch das AMS zu einem Facharzt für Psychiatrie unzulässig ist, hat der Arbeitslose der Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung an ein arbeitsmedizinisches Zentrum iSd § 80 ASchG Folge zu leisten; anders als bei einer Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie erfolgt dadurch weder eine vorweggenommene medizinische Einschätzung durch die dafür nicht qualifizierten Mitarbeiter des AMS noch kann die Zuweisung an ein arbeitsmedizinisches Zentrum als erniedrigend oder schockierend angesehen werden.