§ 3, § 28 Abs 7 AuslBG - Werden von der Behörde in einem Gastgewerbebetrieb zwei Ausländerinnen hinter der Theke stehend, eine mit umgeschnallter Kellnerbrieftasche, angetroffen, ist von einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG auszugehen, auch wenn sie nach Aussage des Betriebsinhabers nur „gegen freie Kost und Logis gelegentlich bei ihm aushelfen“.
VwGH 15. 5. 2008, 2007/09/0238