§ 25 Abs 1 Z 1 lit a, § 27 Abs 1 Z 4 EStG - Sind die „Pensionsbeiträge“ des Arbeitnehmers bereits vor der Einzahlung in die Pensionseinrichtung des Arbeitgebers lohnversteuert worden, ist im Falle seines späteren Austritts aus der Pensionseinrichtung die Rückzahlung nicht neuerlich der Lohnsteuer zu unterziehen. Die auf die Pensionsbeiträge entfallenden gesetzlichen Zinsen sind im Jahr der Austrittserklärung zu veranlagende Einkünfte aus Kapitalvermögen.