§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG - Während ein Kommanditist, dessen Rechte auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt sind, nicht der Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt, sind Kommanditisten dann als selbstständig erwerbstätig iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen.