§ 82a lit d GewO 1859 - Verweigert ein Arbeitgeber die Zahlung einer Gefahrenzulage über einen Zeitraum von fast 3 Monaten, obwohl er die Rechtmäßigkeit des Anspruchs angesichts der extremen Arbeitsbedingungen (hier: Arbeiten in rund 14 m Höhe auf dem Geländer einer Hebebühne stehend) zumindest erkennen hätte müssen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
OGH 8. 10. 2008, 9 ObA 37/08v