§ 11 Z 1 KV-Baugewerbe/Angestellte - Nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in Baugewerbe und Bauindustrie können bei der Einstufung nur solche Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten angerechnet werden, die der Angestellte in der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe in Dienstverhältnissen zurückgelegt hat, die ebenfalls dem KV-Baugewerbe/Angestellte unterworfen waren.
OLG Wien 19. 11. 2008, 7 Ra 67/08m