OGH 25. 11. 2008, 10 ObS 138/08d
§ 213a ASVG - Bei der Ermittlung des Integritätsschadens (§ 213a ASVG) ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente (und nicht den Zeitpunkt der Antragstellung) abzustellen und sind alle Unfallfolgen einzubeziehen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern.