§ 8 Abs 2, § 11 Abs 2 Z 6 AÜG, § 879, § 1336 ABGB - Eine Klausel des Arbeitskräfteüberlassungsvertrages, die den Beschäftiger zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Überlasser verpflichtet, wenn er die überlassene Arbeitskraft vor Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung selbst im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages beschäftigt, verstößt gegen das Verbot des § 8 Abs 2 AÜG, weil sie mittelbar die Erwerbsmöglichkeiten der überlassenen Arbeitskraft beschränkt. Diese Konventionalstrafenvereinbarung ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.