§ 291a, § 292j EO - Hat die für die Lohnabrechnung eines Hausbesorgers zuständige Hausverwaltung im Zuge der Übertragung der Aufgaben von ihrer Vorgängerin keine Informationen über bestehende Unterhaltspflichten des Hausbesorgers erhalten, darf sie nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen derartiger Verpflichtungen ausgehen. Sie ist vielmehr vor Abgabe einer Drittschuldnererklärung gehalten, vom Hausbesorger Angaben zu seinen Unterhaltspflichten einzuholen. Unterlässt sie dies und überweist in der Folge dem betreibenden Gläubiger einen überhöhten Betrag, wirkt diese Zahlung nicht schuldbefreiend.