§ 5 Abs 1 lit a und lit b KommStG - Werden im Rahmen eines Sozialplans für die gekündigten Arbeitnehmer Beiträge zur „Selbstversicherung bzw Weiterversicherung“ in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung weitergezahlt, können diese laufenden Beiträge als (einer Betriebspension vergleichbare) Überbrückungshilfe iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ausgeschieden werden.