§ 273 Abs 1 ASVG - War ein Versicherter nach erfolgreicher Absolvierung einer Lehre als Kfz-Elektriker und Ausübung dieser Tätigkeit zuletzt viele Jahre lang als Angestellter im Außendienst tätig, ist bei der Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit von dieser Angestelltentätigkeit auszugehen, und zwar auch dann, wenn für diese Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Arbeiterberufes von wesentlicher Bedeutung waren. Die Verweisung auf die Tätigkeiten eines Telefonverkäufers oder Fakturisten ist somit zulässig.