§ 96 Abs 2 ArbVG - Eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG (hier: betreffend leistungsbezogene Prämien) kann zwar grundsätzlich jederzeit von einer der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Die vom Arbeitgeber bewirkte Kündigung entfaltet als empfangsbedürftige Willenserklärung jedoch erst dann ihre Wirksamkeit, wenn das Kündigungsschreiben dem Vorsitzenden des Betriebsrats, bzw im Falle seiner Verhinderung seinem rechtmäßig vorgesehenen Stellenvertreter, tatsächlich zugegangen ist. Die Übergabe des Schreibens an eine Kanzleibedienstete des BR bewirkt noch keinen wirksamen Zugang der Kündigung.