OLG Wien 26. 6. 2008, 8 Ra 144/07s
→ außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 29. 10. 2008, 9 ObA 146/08y
§ 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG - Unter einem „Sozialplan“ ist eine erzwingbare Betriebsvereinbarung zu verstehen, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat. Dabei geht es nicht um die Auszahlung vorenthaltenen Entgelts, um die Abgeltung bislang gezeigter Betriebstreue oder dergleichen mehr; Sozialpläne dienen vielmehr dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen so lange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen.