§ 107, § 143 Abs 1 Z 3 ASVG - Kommt es aufgrund einer Neuberechnung des offenen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nachträglich zu einer Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung, ist er zur Rückzahlung des für denselben Zeitraum bezogenen Krankengeldes verpflichtet. Die Rückforderung ist dabei weder von der Verletzung von Meldevorschriften noch vom Erkennenmüssen der Unrechtmäßigkeit der erbrachten Leistung (hier: Krankengeld) abhängig; auch ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch der empfangenen Geldleistung ist unbeachtlich.