Amtl VerlautbarungNr 17/2009 vom 20. 2. 2009
Mit einer Verfügung des Obmannes der Kärntner Gebietskrankenkasse gemäß § 6 der Satzung 2007 (vorläufige Verfügung bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines der Kasse drohenden Schadens) wird die Höhe der Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes (Wahlarztes) oder einer Wahlgruppenpraxis gesenkt (3. Änderung der Satzung 2007). (www.avsv.at )