§ 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG - Heimhelferinnen, die nach einem vom Dienstgeber erstellten Dienstplan Dienstleistungen für pflegebedürftige Personen verrichten (ua Reinigung, Hausarbeiten, Hilfestellung bei täglichen Verrichtungen, Botengänge) und nach Übernahme eines angebotenen Pflegedienstes verpflichtet sind, diesen auch durchzuführen, unterliegen aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als echte Dienstnehmer der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG. Die Gründung einer stillen Gesellschaft mit den Heimhelferinnen steht dem nicht entgegen, wenn es sich dabei um eine Scheinvereinbarung iSd § 539a Abs 4 ASVG handelt.