§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 3 FLAG - Fahrtkostenersätze in Form von Kilometergeldern an dienstnehmerähnlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer stellen sonstige Vergütungen dar, die bei den Geschäftsführern im Rahmen deren persönlicher Einkünftezurechnung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Sind die Leistungsentgelte (Bezüge und sonstigen Vergütungen) von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu qualifizieren, so liegt für diese Arbeitslöhne auch DB- und DZ-Pflicht vor.