Pkt 6 lit c KV-Gastgewerbe/Angestellte - Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt für geleistete Rufbereitschaft unterliegt der Verfallsbestimmung des Pkt 6 lit c des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe und verfällt somit, wenn er nicht binnen 4 Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wird.
OLG Wien 28. 10. 2008, 9 Ra 116/08g