§ 6 Abs 5 KVA - Kündigt ein mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen befasster Versicherungsangestellter sein Dienstverhältnis und wird in der Folge für ein Konkurrenzunternehmen tätig, führt dies gemäß § 6 Abs 4 KVA zu einer Kürzung seines Anspruchs auf Folgeprovisionen. Einen gänzlichen Entfall rechtfertigt dies jedoch noch nicht; erst wenn ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt, verliert er seinen Anspruch auf Folgeprovisionen. Ein solches aktives treuwidriges Verhalten liegt aber noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Selbstkündigung bisherige Kunden als Versicherungsmakler auf deren Wunsch hin weiter betreut, ohne diese aktiv abgeworben zu haben.