§ 22 Z 2 2. Teilstrich EStG - Handelt es sich bei der Tätigkeit, die ein GmbH-Geschäftsführer für die GmbH erbringt, um Tätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied einer AG und Vorstandsmitglied einer Privatstiftung, sind die Einkünfte daraus ihm persönlich zuzurechnen und nicht der GmbH; diese Einkünfte sind daher - auch bei vereinbarter Auszahlung direkt an die GmbH - vom Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit zu versteuern.