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Bekämpfbarkeit von Disziplinarmaßnahmen

ArbeitsrechtARD 5935/3/2009 Heft 5935 v. 17.2.2009

§ 102 ArbVG, § 228 ZPO - Die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Rahmen einer Disziplinarordnung (hier: Geldbuße durch Gehaltsabzug) ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verhängung der Disziplinarstrafe unwirksam und kann vom Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage (auf Unterlassung des Gehaltsabzugs) bekämpft werden. Auch eine Klage auf Feststellung, dass die verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam ist, käme in Betracht; dafür müsste allerdings ein rechtliches Interesse vorliegen, das über die drohende Gefahr des Abzugs vom Gehalt hinausgeht, wofür den Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast trifft. Eine Rechtsgestaltungsklage (auf Unwirksamerklärung der Disziplinarstrafe) kommt jedoch keinesfalls in Betracht.

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