§ 12 Abs 1 Z 1, § 29 Abs 1 ErbStG - Für einen Rentenberechtigten, der das Rentenstammrecht von Todes wegen von einem bis 31. 7. 2008 verstorbenen Erblasser erworben und zur Jahresbesteuerung nach § 29 ErbStG optiert hat (jährliche Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Jahreswert statt einmaliger Entrichtung vom Kapitalwert), endet die Erbschaftssteuerpflicht nicht mit 1. 8. 2008. Er hat für die laufend wiederkehrenden Rentenzahlungen weiterhin die Jahressteuerbeträge zu entrichten.