§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG, Pensionszuschussordnung des ÖGB - In der Formulierung einer Betriebsvereinbarung über einen betrieblichen Pensionszuschuss, dieser werde nur „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel“ gewährt, ist kein allgemeiner Widerrufsvorbehalt zu sehen, sodass der Arbeitgeber (hier: der ÖGB) selbst bei einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht zur einseitigen Einstellung der Pensionszahlungen berechtigt ist.