Art 56 EG - Eine nationale Regelung (hier: in Deutschland) stellt eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn sie den Steuerabzug von Spenden nur für gemeinnützige Einrichtungen vorsieht, die ihren Sitz im Inland haben und gewisse Anforderungen erfüllen, aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, von dieser Steuervergünstigung ausnimmt, ohne dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hätte nachzuweisen, dass die Spende an die ausländische Einrichtung auch die nach der inländischen Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung erfüllt.